Was beim Microdosing legal ist, entscheidet sich 2026 nicht an der Wirkung, sondern an Listen. Drei Regelwerke greifen ineinander, und an ihren Kanten entstehen die Lücken, in denen 1Fe-LSD, 4-PrO-MET und der Fliegenpilz sitzen. Hier steht kompakt, was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt – und warum.
Inhaltsverzeichnis
Die Ampel: Rechtslage auf einen Blick
| Substanz | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| 1Fe-LSD, 1BP-LSD | nicht erfasst | offen | wohl erfasst |
| Fliegenpilz (Pilzmaterial) | nicht verboten | nicht verifizierbar | Pilz nicht gelistet |
| Muscimol (isoliert) | kein Lebensmittel | offen | Verzeichnis a |
| 4-PrO-MET | nicht gelistet | unklar | unklar |
| Kanna | NpSG-Frage offen | nicht gelistet | nicht gelistet |
| Sporen, Growkits | legal bis zur Keimung | unklar | unklar |
| Kava | nicht verkehrsfähig | EU-Bewertung negativ | offen |
| Cannabis | teil-legal seit 4/2024 | illegal | nur CBD |
| Psilocybin, Pilze, NL-Trüffel | BtMG Anlage I | illegal | illegal |
| LSD-25, DMT, Meskalin, Salvia | BtMG Anlage I | illegal | illegal |
Stand: 30. Juli 2026. Keine Rechtsberatung. Grün heißt „nach aktuellem Wortlaut nicht erfasst“, nicht „amtlich bestätigt“.
Drei Regelwerke, nicht eins
Wer nur ins Betäubungsmittelgesetz schaut, übersieht zwei Drittel der Lage.
Das BtMG listet in Anlage I die Klassiker: LSD-25, Psilocybin, Psilocin, DMT, Meskalin. Schon der Besitz ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine Straftat. Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kann das Gericht nach § 29 Abs. 5 von Strafe absehen – kann, nicht muss.
Das NpSG arbeitet anders: nicht mit Einzelstoffen, sondern mit Stoffgruppen. Und es unterscheidet scharf zwischen verboten und strafbar. § 3 verbietet auch Erwerb und Besitz, § 4 stellt aber nur Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen und Herstellen unter Strafe. Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sind also verboten, aber nicht strafbewehrt. Beschlagnahme und Vernichtung auf eigene Kosten bleiben möglich.
Das Lebensmittelrecht ist der Teil, den fast alle übersehen. Es regelt, ob etwas Nicht-Verbotenes auch verkauft werden darf – und die Antwort ist meistens nein. Genau dort, nicht im Strafrecht, sitzt das Problem bei Fliegenpilz und Kanna.
Warum manche LSD-Derivate legal sind
Das ist kein Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung. Die Bundesregierung hat ein pauschales Stoffklassenverbot für alle LSD-Derivate ausdrücklich abgelehnt, weil es dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widerspräche.
Stattdessen definiert das NpSG die Ergolen-Gruppe über ein Grundgerüst, eine Massegrenze und eine abschließende Liste erlaubter Atome: Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Silizium, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod. Zehn Elemente, sonst nichts. 1Fe-LSD trägt Eisen, 1BP-LSD trägt Bor. Beide fehlen auf der Liste.
Was nicht aufgezählt ist, ist nicht erfasst. Und Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz verbietet es, eine solche Lücke durch Auslegung zu schließen. Derselbe Mechanismus trägt 4-PrO-MET: die Tryptamingruppe zählt für die Ringpositionen 4 bis 7 auf, welche Reste erfasst sind – Acetoxy ja, Hydroxy ja, Propionyloxy nein. Der Unterschied ist ein einziges Kohlenstoffatom.
Die Einordnung von 1Fe-LSD, 1BP-LSD und 4-PrO-MET ist eine Auslegung des Verordnungswortlauts, keine amtliche Feststellung. Eine Stellungnahme von BfArM, BMG oder einem Gericht existiert zu keiner der drei Substanzen. Wer dir Rechtssicherheit verspricht, verkauft dir etwas.
Grün: was 2026 nicht verboten ist
Fliegenpilz. Weder Muscimol noch Ibotensäure noch der Pilz stehen in den Anlagen I bis III des BtMG. Das NpSG erfasst sie strukturell nicht: seine Stoffgruppen reichen von Phenethylamin bis Cannabinoid, Isoxazole fehlen vollständig – und genau das sind beide Moleküle. Kein Auslegungsspielraum, ein struktureller Befund.
Sporen und Growkits. Legal, solange sie kein Psilocybin enthalten – und Sporen enthalten keines. Mit der Keimung wird es illegal. Diese Grenze ist schärfer, als der Handel sie darstellt.
Steppenraute und Wilder Lattich. Nicht gelistet. Bei der Steppenraute ist die Kontraindikation entscheidend: Harmin ist ein reversibler MAO-A-Hemmer und kollidiert mit SSRI, SNRI und tyraminreichem Essen.
Gelb: die echten Grauzonen
Fliegenpilz im Handel. Nicht verboten heißt nicht verkaufsfähig. Es gibt keine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung, weshalb Anbieter auf „Räucherwerk“ oder „Sammlerstück“ ausweichen. Deutschland gab 2024 sechs RASFF-Meldungen ab, im Januar 2025 wurden muscimolhaltige Gummis zurückgerufen. Die BfR-Mitteilung 021/2025 warnt, nimmt aber ausdrücklich keine rechtliche Bewertung vor und fordert kein Verbot.
Kanna. Steht nicht im BtMG. Ob Mesembrin unter die NpSG-Gruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen fallen könnte, ließ sich nicht klären – das ist die juristisch heikelste offene Frage in diesem Überblick. Blogs, die Kanna pauschal „legal“ nennen, nennen dafür keine Quelle.
Kakteen. Das BtMG listet Meskalin als Stoff, aber keine Kaktusart – anders als bei Salvia divinorum, wo der Gesetzgeber die Pflanze samt Pflanzenteilen ausdrücklich aufgenommen hat. Der Besitz lebender Kakteen als Zierpflanze ist nicht strafbar. Sobald daraus eine konsumierbare Zubereitung wird, greift das BtMG über das Meskalin. Diese Grenze ist schmaler, als viele denken.
Ibogain. Im BtMG nicht zu finden, unterliegt faktisch aber als nicht zugelassenes Arzneimittel dem AMG. Es verlängert die QT-Zeit, es gibt dokumentierte Todesfälle – für Microdosing im Alltag kein Kandidat.
Rot: klar verboten
LSD-25, Psilocybin und Psilocin, DMT, Meskalin und Salvia divinorum stehen in Anlage I. Bei Pilzen gilt das für frisches wie getrocknetes Material gleichermaßen.
Der häufigste Irrtum betrifft niederländische Trüffel. Sie sind in den Niederlanden legal, weil das dortige Verbot von 2008 nur psilocin- und psilocybinhaltige Pilze erfasst und Sklerotien rechtlich davon getrennt behandelt werden. In Deutschland gilt das BtMG, und das EU-Warenverkehrsargument hebt es nicht auf. Legal gekauft, illegal angekommen.
Bei Ayahuasca gilt: die Pflanzen als solche sind nicht gelistet, der DMT-haltige Sud aber sehr wohl.
Kava ist ein Sonderfall. Es steht nicht im BtMG, aber das BfArM hat die Zulassung kava- und kavainhaltiger Arzneimittel am 20. Dezember 2019 endgültig widerrufen – einschließlich homöopathischer Zubereitungen bis D4. Wer im Netz liest, Kava sei in Deutschland erlaubt, liest eine veraltete Quelle.
Was sich in den nächsten Monaten ändern kann
Die Derivate-Zeile ist die volatilste Angabe dieser Seite. Seit 2019 gab es sechs NpSG-Änderungsverordnungen im Abstand von 12 bis 18 Monaten. Die sechste trat am 2. Dezember 2025 in Kraft und ergänzte ein einziges Wort – „Silizium“ –, um ein siliziumhaltiges Derivat zu erfassen. Genau dasselbe kann mit „Eisen“ oder „Bor“ passieren. Ein Referentenentwurf für eine siebte Verordnung ist derzeit nicht auffindbar; rechnerisch wäre sie Ende 2026 oder Anfang 2027 fällig.
In der Schweiz ist der Schritt bereits erfolgt: seit dem 15. Mai 2025 steht Muscimol in Verzeichnis a, mit einer Fußnote, die industrielle und wissenschaftliche Verwendung ausnimmt – den privaten Gebrauch ausdrücklich nicht. Ibotensäure und der Pilz selbst sind dort weiterhin nicht gelistet.
Häufige Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich eine NpSG-Substanz besitze?
Nein. § 4 NpSG stellt Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum nicht unter Strafe, § 3 verbietet sie aber. Beschlagnahme und Vernichtung auf deine Kosten sind möglich. Beim BtMG ist das anders: dort ist schon der Besitz eine Straftat.
Darf ich legale Substanzen aus dem Ausland bestellen?
Für nicht erfasste Stoffe wie 1Fe-LSD spricht rechtlich nichts dagegen. Maßgeblich ist immer das Recht am Zielort – und bei einer Bestellung in die Schweiz gelten Schweizer Regeln, nicht deutsche.
Ist Fliegenpilz-Kauf legal?
Der Besitz ja. Der Verkauf als Lebensmittel nein – deshalb die Deklaration als Räucherwerk. Das ist ein lebensmittelrechtliches Problem des Anbieters, kein strafrechtliches deins.
Praxis statt Paragrafen
Der große Guide zeigt dir Dosisfenster, Wirkprofile und die konkreten Unterschiede zwischen 1Fe-LSD, Fliegenpilz, 4-PrO-MET und Kanna – plus Protokolle und die häufigsten Anfängerfehler.
Quellen
Bundesrat-Drucksache 534/25 (NpSG-Wortlaut der Ergolen-Gruppe) · Antwort der Bundesregierung zum abgelehnten Stoffklassenverbot · Änderung der BetmVV-EDI, AS 2025 225 (Muscimol, Schweiz).
Weiter: Legales Microdosing 2026 – der Guide · LSD-Derivate im Detail · Drogenpolitik 2026
Stand: 30. Juli 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.


